Der Verein Terra Nova Campus e. V. unterstützt die Entdeckerschule Chemnitz, das ist eine Schule speziell für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen Behinderung. Derzeit sind etwa 130 Mitglieder im Verein, das sind u.a. Eltern oder Angehörige der Schülerinnen und Schüler, derzeitige und ehemalige Mitglieder der Schule oder des ASB Wohnzentrums und vielleicht bald auch Sie.


Unsere Aufgaben sind:

- die finanzielle Unterstützung von Klassenfahrten, Wander- und Projekttagen

    sowie Ferienfahrten von Schule und des Wohnheims der Schule

- die Unterhaltung und Pflege von zwei Fördervereinsbussen

- die Anschaffung von Lern- und Beschäftigungsmaterial

- die Ausstattung von Therapie- und Freizeiträumen

- die finanzielle Unterstützung von sozial schwachen Familien bei besonderen

    schulischen Anlässen

- die Organisation von Absolvententreffen

- die Kontaktpflege zum ASB Wohnzentrum für Menschen mit Behinderung in

    Chemnitz

- und Öffentlichkeitsarbeit


Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns im Verein aktiv und/oder finanziell unterstützen würden.


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SATZUNG des „Förderverein Terra Nova Campus e.V.“ (Stand Januar 2022)

§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Terra Nova Campus e.V.“
(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt im Januar und endet im Dezember.

§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung, Betreuung und Bildung am Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte (Schule, Heim, Ganztagsbetreuung), einschließlich ihrer Absolventen.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung schulischer und außerschulischer Aktivitäten, die die Teilhabe be-hinderter Kinder und Jugendlicher am gesellschaftlichen Leben fördern und Ei-genaktivität und Selbstbildung ermöglichen

- Unterstützung unterrichtsergänzender Projekte und Maßnahmen, die den Erfah-rungsschatz schulischer Bildung und Erziehung erweitern helfen

- Förderung einer aktiven Gemeinschaft am Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte

- Pflege und Förderung der Verbundenheit der ehemaligen Schülerinnen und Schü-ler, der Eltern, sowie aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte

- Förderung der Öffnung des Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehin-derte und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im gesellschaftlichen Umfeld, mit dem Ziel der Sensibilisierung für die Probleme behinderter Menschen

- Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus sozial schwachen Familien, um ihnen die Teilnahme an schulbegleitenden Maßnahmen im Rahmen des Schulbetriebes und an Ferienlagerfahrten des Heimes zu ermöglichen

- Förderung von rehabilitationspädagogischen Maßnahmen

(2) Der Verein unterstützt auf schriftlichen Antrag und mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes Projekte im Sinne §2 (1) finanziell, personell und organisatorisch.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig und dient unmittelbar gemeinnützigen und humanistischen Zwecken. Er führt keine Erwerbstätigkeit durch.

§3
Zusammenarbeit und Vertragsgestaltung

(1) Um seinem Ziel gerecht zu werden, kann der Verein mit jedweder anderen Einrichtung zusammenarbeiten.
(2) Der Verein darf Schenkungs-, Pacht-, Leih- und Kaufverträge über Immobilien und Sachen abschließen. Sofern es ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geboten erscheint.

§4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden.
(2) Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00€ pro Jahr und wird im Januar von den Mitgliedern per SEPA Lastschriftmandat eingezogen.
(4) Die Mitglieder des Vereins werden in einer Mitgliederliste geführt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalenderjahres.
 Ein Ausschluss ist nur möglich bei Verletzung der Statuten des Vereins durch das Mit-glied. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Gegen den Entscheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(6) Neben der Mitgliedschaft existiert die Möglichkeit, "Freund des Fördervereins" zu sein. Dieser Status ist beitragsfrei. "Freunde des Fördervereins" haben in den Mitgliederver-sammlungen nur beratende Stimme.

§5
Finanzierung und Einsatz der Mittel

(1) Der Verein gewinnt seine Finanzmittel durch:
  a) Mitgliedsbeiträge
  b) private Spenden
  c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
  d) Erträge des Vereinsvermögens.
(2) Finanzmittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Über Spende-mittel, die ohne Benennung eines bestimmten Verwendungszwecks zur Verfügung gestellt werden sowie über Mitgliederbeiträge verfügt der Vorstand des Fördervereins.
(3) Über die Verwendung von Finanzmitteln des Fördervereins ist jährlich durch den Vor-stand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.
(4) Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Geleistete Beiträge sind nicht rück-forderbar. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke wird das Vermögen des Fördervereins an den „Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehin-derte Menschen e.V.“, Sitz 40239 Düsseldorf, Brehmstr. 5-7, übertragen.
(7) Jährlich ist eine Finanzrevision zu bestellen.

§6
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, vom Vorstand oder nach schriftlicher Antragstellung von einem Drittel der Mit-glieder einberufen werden.
(2) Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzustellen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglie-der. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 - Wahl sowie Nachwahl des Vorstandes
 - Festlegung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichts und der Revisionsergebnisse
 - Entlastung des Vorstandes
 - Änderung des Statutes und Auflösung des Vereins lt. §8

§7
Vorstand

(1) Der Vorstand entsteht aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
(2) Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsver-mögen.
(4) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist uneingeschränkt.
(5) Zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein - jeweils gemeinsam - gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand benennt zwei Bevollmächtigte, die die Bankbewegungen vornehmen und die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7) Die Vorstandmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§8
Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Für Änderungen der Satzung sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit aller Mitglieder möglich.